Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Warum wird sie eingeführt?
Der Staat möchte mit regelmäßigen Steuereinnahmen kalkulieren können.
Wie wird die Vorabpauschale ermittelt? Von wem?
Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet.
Wann wird die Vorabpauschale erhoben?
Am ersten Geschäftstag des Folgejahres.
Was versteht man unter dem "Basiszins"? Wer legt ihn fest, und woran orientiert er sich?
Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.
Kann die Vorabpauschale negativ werden?
Nein, die Vorabpauschale kann nicht negativ sein. Zwar kann die Ausschüttung höher sein als der Basisertrag. In diesem Fall entsteht aber keine Vorabpauschale.
Was passiert bezüglich der Vorabpauschale im Jahr der Veräußerung?
In diesem Fall müssen die depotführenden Stellen keine Vorabpauschale berechnen. Die Anleger versteuern beim Verkauf den Veräußerungsgewinn. Darin sind die im Jahr der Veräußerung (noch) nicht ausgeschütteten Erträge des Fonds enthalten.
Müssen Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds, sofern in einem inländischen Depot gehalten, weiterhin über die Einkommensteuererklärung gehen, um eine Doppelbesteuerung beim Verkauf zu vermeiden?
Nein. Denn ab 1. Januar 2018 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermieden. Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds erheblich einfacher.
Woher kommt Fonds das Geld, um die Steuer auf die als zugeflossen geltende Vorabpauschale an das Finanzamt abzuführen?
Ab 1. Januar 2018 müssen die Fondsanleger selbst die Mittel zur Zahlung der Steuer bereitstellen.
Was passiert, wenn der Anleger der depotführenden Stelle keine Liquidität zur Begleichung der Steuerschuld auf die Vorabpauschale bereitstellt?
Die depotführende Stelle muss die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder von einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen - auch ohne dessen Einwilligung. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Der Grund für die Einführung der Abgeltungssteuer lag darin, dass die Bundesrepublik einen im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähigen Steuersatz für Kapitaleinkünfte schaffen wollte. Vor 2009 mussten solche Gewinne in der Steuererklärung angegeben und zum normalen Einkommenssteuersatz beziehungsweise als Kapitalertragssteuer und Zinsabschlagsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden. Die nun gültige pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent brachte für Menschen mit einem persönlichen Einkommensteuersatz über 25 Prozent eine entsprechende Steuererleichterung mit sich. Zusätzlich wurde das Anfertigen der Steuererklärung vereinfacht. Die Kapitalerträge müssen seit 2009 nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt werden, sondern sind mit der automatischen Abgeltungssteuer, dem Namen der Steuer entsprechend, abgegolten. Vor der Einführung der Abgeltungssteuer wurden die zahlreichen möglichen Kapitaleinkünfte zum Teil sehr unterschiedlich versteuert, zum Beispiel über Kapitalertragssteuer und Zinsabschlagsteuer. Aus diesem Grund musste jeder Ertrag einzeln in der Steuererklärung angegeben werden. Der Unterschied zur Kapitalertragssteuer im Alltag werden die Begriffe Abgeltungssteuer und Kapitalertragssteuer teilweise gleichbedeutend verwendet. Tatsächlich ist die Kapitalertragssteuer nur die bekannteste Form der Abgeltungssteuer.
Kapitalerträge im Sinne der Abgeltungssteuer sind:
Zinsen auf Spareinlagen wie Girokonto, Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch
Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren wie Geldmarkt- und Rentenfonds
Zinsgewinne aus einer Kapitallebensversicherung
Zinseszins-Gewinne aus Investmentfonds
Erträge aus Genussscheinen und offenen Immobilienfonds
Aktiendividenden
Kursgewinne aus Verkäufen von Aktien, Anleihen oder Fonds
Gewinne aus dem Handel mit Derivaten
Alle Kapitalerträge in den oben aufgeführten Bereichen werden, sobald der Freibetrag überschritten wird, automatisch versteuert. Das bedeutet, dass die Banken die Steuer eigenständig an das Finanzamt überweisen und der Anleger selbst nicht tätig werden muss. Der Kunde erhält über die entrichtete Abgeltungssteuer eine Abrechnung von der jeweiligen Bank, mit welcher die Geldanlage durchgeführt wurde.
Höhe der Abgeltungssteuer und zusätzlicher Abgaben
Neben der Abgeltungssteuer fallen zusätzlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Die zusätzlichen Abgaben erhöhend die Grundabgeltungssteuer um 5,5 Soli und 9 Prozent Kirchensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent). Die folgenden Rechenbeispiele verdeutlichen die Zusammensetzung der Gesamtabgaben:
Rechenbeispiel: Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer 5,5 Prozent von 25 Prozent = 1,375 Prozent
Rechenbeispiel: Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer 9 Prozent von 25 Prozent = 2,2 Prozent
Für Bayern und Baden-Württemberg: 8 Prozent von 25 Prozent = 1,96 Prozent
Insgesamt werden Kapitalerträge folglich ohne Kirchensteuer mit ~26,38 Prozent und inklusive Kirchensteuer mit ~27,99 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg: ~27,82 Prozent) versteuert.