Wie wird die Vorabpauschale berechnet? - Braun&Partner Finanzmanufaktur

|
|
|
Direkt zum Seiteninhalt

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?




Schritt 1:

Ermittlung, ob der Fonds eine Wertsteigerung hat (Fondspreis Ende des Jahres > Fondspreis Anfang des Jahres). Gibt es keine Wertsteigerung, gibt es keine Vorabpauschale für diesen Fonds und damit auch keine Steuerbelastung.

Schritt 2:

Vergleich des vom Gesetzgeber definierten Basisertrags mit der Summe der im letzten Jahr erfolgten Ausschüttungen des Fonds.

Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresanfang x Basiszinssatz 1 x 70 %

Nur wenn der Basisertrag höher ist als die Summe der erfolgten Ausschüttungen des Fonds, kann es zu einer Vorabpauschale kommen. Der Basisertrag ist begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds.

Schritt 3:

Ermittlung der Vorabpauschale.

Bei ausschüttenden Fonds wird die Ausschüttung des Kalenderjahres vom Basisertrag abgezogen:

Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres

Bei nicht ausschüttenden Fonds (thesaurierende Fonds) ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag:

Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (=0)

Wichtig: Wenn bei einem ausschüttenden Fonds die Ausschüttung nicht hoch genug ist, wird zusätzlich die Vorabpauschale angesetzt. Die steuerlich relevanten Erträge fließen dann zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zu. Die Ausschüttung fließt in dem Kalenderjahr zu, in dem sie gezahlt wird und die Vorabpauschale fließt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zu.

Rechenbeispiele:

Fonds hat hohe Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2020: 10.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12.2020: 10.500 EUR
Wertsteigerung: 500 EUR
Basisertrag: 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR
Weil der Basisertrag (60,90 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (500 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (60,90 EUR). Sollte die Wertsteigerung dagegen geringer ausfallen als der Basisertrag, gilt sie als Vorabpauschale.

Fonds hat geringe Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2020: 10.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12.2020: 10.050 EUR
Wertsteigerung: 50 EUR
Basisertrag: 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR
Da der Basisertrag (60,90 EUR) größer ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (50 EUR), dient die Wertsteigerung als zu versteuernde Vorabpauschale (50 EUR).

Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds
Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des Vorjahres abgezogen.
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2020: 10.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12.2020: 10.500 EUR
Wertsteigerung: 500 EUR
Ausschüttung in 2020: 50 EUR
Basisertrag: 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR
Weil der Basisertrag (60,90 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (500 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (60,90 EUR). Auf die Vorabpauschale werden nun die 50 EUR Ausschüttung angerechnet. Versteuert werden daher wie bislang die Ausschüttung (50 EUR) und die verbleibende Differenz zur Vorabpauschale (60,90 EUR - 50 EUR = 10,90 EUR).

Der Basiszins wird am ersten Tag des Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dieser wird von der Bundesbank berechnet. Um auch Kosten für den Anleger zu berücksichtigen, wird dieser Basiszins stets um 30% reduziert.

Zurück zum Seiteninhalt